Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im inländischen oder EU/EWR-Privathaushalt wird ein Steuerabzugsbetrag von 20 %, maximal 1200 € der Aufwendungen gewährt. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen nicht anderweitig durch zinsverbilligte Darlehen oder Zuschüsse öffentlich gefördert werden. Weitere Voraussetzungen: Begünstigt sind nur Arbeitskosten, nicht Materialkosten. Leistungen müssen gegen Rechnung erbracht und bankmäßig (auf das Konto des Leistungserbringers, also nicht bar) bezahlt werden. Die Steuerabzugsbeträge des §35a EStG werden nebeneinander, aber haushaltsbezogen nur einmal, gewährt. Sie verdoppeln sich also nicht, wenn z.B. Ehegatten zusammen veranlagt werden oder mehrere Alleinstehende in einem Haushalt zusammen leben.