Verträge zwischen Angehörigen werden steuerlich grundsätzlich nur anerkannt, wenn
- sie im Vorhinein (also nicht rückwirkend) in der vorgeschriebenen Form zivilrechtlich wirksam vereinbart sind;
- tatsächlich durchgeführt werden;
- nach Inhalt, Form und Durchführung dem zwischen Fremden üblichen entsprechen (Fremdvergleich).
Erfüllen solche Verträge die genannten Voraussetzungen nicht, muss damit gerechnet werden, dass gegebenenfalls darauf erbrachte Leistungen steuerlich nicht anerkannt werden.