Für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen gilt grundsätzlich § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Davon abweichend können tarifvertraglich oder einzelvertraglich ergänzende Regelungen getroffen werden, wobei Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer nicht länger als für den Arbeitgeber sein dürfen.
Daneben gibt es zahlreiche gesetzliche Sondervorschriften mit Kündigungsbeschränkungen oder Kündigungsverboten von Arbeitnehmern, so z.B. im Kündigungsschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Mutterschutzgesetz, Bundeseltern- und Erziehungsgeldgesetz, Schwerbehindertengesetz u.a. Deshalb die dringende Empfehlung: Wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung sollte vor Ausspruch einer Kündigung in jedem Falle ein auf den Einzelfall bezogener Rat eines Fachkundigen, am besten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht, eingeholt werden.
Beschäftigungsdauer (§ 622 BGB) | Kündigungsfrist |
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Probezeit (bis zu maximal 6 Monaten) | 2 Wochen |
bis zu 2 Jahren | 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende |
bei längerer Beschäftigungsdauer gelten für den Arbeitgeber verlängerte Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 | |
2 bis 5 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
5 bis 8 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
8 bis 10 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
10 bis 12 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
12 bis 15 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
15 bis 20 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
mehr als 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |