Steuerabzugsbetrag für haushaltsnahe Beschäftigungs­verhältnisse, Dienstleistungen / Pflegeleistungen


Geringfügige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Für geringfügige (Minijob bis 450,00 € monatlich) haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt des Steuerpflichtigen in der EU/EWR ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20% der Kosten, höchstens 510,00 €.

Der Abzugsbetrag wird nebeneinander aber haushaltsbezogen nur einmal gewährt. Er verdoppelt sich also nicht, wenn z.B. Ehegatten zusammen veranlagt werden oder mehrere Alleinstehende in einem Haushalt zusammen leben.

Sonstige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen

  • für sonstige (andere als in Ziff. 8 genannte) haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (keine Minijobs bis 450 € monatlich) und haushaltsnahe Dienstleistungen,
  • für Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • für Aufwendungen, die wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind,

können 20%, maximal 4.000,00 € der Aufwendungen des Steuerpflichtigen von der Steuerschuld abgezogen werden, sofern die Kosten für den eigenen EU/EWR-Haushalt oder den eigenen Heim- oder Pflegeplatz entstehen.

Begünstigt sind nur Arbeitskosten, nicht Materialkosten. Leistungen müssen gegen Rechnung erbracht und bankmäßig (auf ein Konto des Leistungserbringers, also nicht bar) bezahlt werden. Die Steuerabzugsbeträge des §35a EStG werden nebeneinander, aber haushaltsbezogen nur einmal gewährt. Sie verdoppeln sich also nicht, wenn z.B. Ehegatten zusammen veranlagt werden oder mehrere Alleinstehende in einem Haushalt zusammen leben.