Umsatzsteuer

Termine & Abgabeverpflichtungen


Umsatzsteuer

  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 UStG)
    sind bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraumes elektronisch nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung zu übermitteln.
    Voranmeldezeitraum ist:

    • der Kalendermonat
    • das Kalendervierteljahr, wenn die Vorjahres-Umsatzsteuer nicht mehr als 7.500,00 € betragen hat
    • jährlich, wenn die Vorjahres-Umsatzsteuer nicht mehr als 1.000,00 € betragen hat.

    Existenzgründer müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldung im Gründungs- und Folgejahr monatlich übermitteln. Diese grundsätzliche Pflicht zur monatlichen Abgabe für Existenzgründer ist allerdings für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt (§ 18 Abs. 5 UStG).

    In allen Fällen muss gleichzeitig mit der Einreichung gezahlt werden, sofern dem Finanzamt keine Einzugsermächtigung erteilt wurde.

    Auf Antrag kann eine einmonatige Dauerfristverlängerung gegen Vorauszahlung von 1/11 der Vorjahres-Steuerschuld beantragt und gewährt werden. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist ebenfalls elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung vorzunehmen.

  • Zusammenfassende Meldungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder sonstigen Leistungen (§ 18 a UStG)
    sind dem Bundeszentralamt für Steuern elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung zu übermitteln und zwar jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums und zwar grundsätzlich:

    • bei innergemeinschaftlichen Lieferungen:
      • monatlich
      • vierteljährlich, wenn die Summe der meldepflichtigen Umsätze weder für das laufende Quartal noch für eines der vorangegangenen 4 Quartale nicht mehr als 50.000,00 € betragen hat und
    • bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen
      • vierteljährlich.

    Müssen für innergemeinschaftliche Lieferungen monatlich zusammenfassende Meldungen abgegeben werden, sind die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen grundsätzlich jeweils im letzten Monat des Quartals mitzumelden. Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG (Jahresumsatz bis 22.000,00 €) brauchen grundsätzlich keine zusammenfassenden Meldungen abzugeben.