Jahres-Steuererklärungen (Einkommensteuer-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuererklärungen) müssen bis zum 31.07. des Folgejahres abgegeben werden. Für Steuerpflichtige, die steuerlich durch Vertreter der steuerberatenden Berufe beraten/vertreten werden, verlängert sich diese Frist bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres/nach Ablauf des Folgejahres. Die Fristverlängerung gilt nicht, wenn das Finanzamt die Steuerklärung ausdrücklich vorab angefordert hat.