Lohnsteuer-Voranmeldungen (§41 a EStG)
sind dem Betriebsstätten-Finanzamt bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldezeitraums elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung zu übermitteln.
Anmeldezeitraum ist:
- der Kalendermonat
- das Kalendervierteljahr, wenn die Vorjahres-Lohnsteuer mehr als 1.080,00 € aber nicht mehr als 5.000,00 € beträgt und betragen hat
- das Kalenderjahr, wenn die Vorjahres-Lohnsteuer nicht mehr als 1.080,00 € betragen hat.
In allen Fällen muß gleichzeitig mit der Einreichung gezahlt werden, sofern dem Finanzamt keine Einzugsermächtigung erteilt wurde.