Bauabzugssteuer

(§ 48 - 48 d EStG)


Von Rechnungen über Bauleistungen (Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken) im Inland sind für Rechnung des Bauleistenden 15 % der Gegenleistung (Bruttoentgelt) einzubehalten. Der einbehaltene Betrag ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung (Zahlung oder Teilzahlung) erbracht wurde, nach amtlichem Vordruck dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt zu erklären und für Rechnung des Bauleistenden abzuführen. Die Pflicht trifft neben Unternehmern auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und Vermieter, die mehr als zwei Wohnungen vermieten.

Die Pflicht zum Einbehalt der Bauabzugsteuer entfällt

  • bei Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung (Originale oder gegebenenfalls Überprüfung per Internet) oder
  • wenn die für den Empfänger erbrachten Leistungen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Bagatellgrenzen von
  • 15.000,00 €, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung erzielt;
  • 5.000,00 € in den übrigen Fällen voraussichtlich nicht übersteigen wird. Für die Ermittlung des Betrages sind die für denselben Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen. Als Gegenleistung gilt jeweils das Bruttoentgelt inklusive Umsatzsteuer.